1. Die Beförderungsbedingungen sind ein Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten für die Beförderung von Personen und Sachen sowie für das Verhalten im Bahnbereich.
2. Die Erfüllung des Beförderungsvertrages und damit die Wirksamkeit der vorliegenden Beförderungsbedingungen beginnt mit dem Erreichen und endet mit dem Verlassen der dem Seilbahnbetrieb gewidmeten Anlageteile.
3. Mit dem Kauf des Fahrausweises erkennt der Fahrgast die nachstehenden Bestimmungen an und verpflichtet sich, dies einzuhalten. Ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen kann auch haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.
4. Das Seilbahnunternehmen ist nach Maßgabe des Fahrplanes zur Beförderung verpflichtet, wenn
a) den geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen sowie den im Interesse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens entsprochen wird.
b) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die das Seilbahnunternehmen nicht abzuwenden und denen es auch nicht abzuhelfen vermag.
5. Betrunkene und Personen, welche die Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen oder die zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung darüber hinaus getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens nicht einhalten oder infolge ihres besonderen Körper- oder Geisteszustandes hierzu offensichtlich nicht in der Lage sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
6. Fußgänger werden berg- und talwärts befördert. Bei der Beförderung werden pro Sesselgehänge maximal zwei Personen befördert.
7. Pro Sessel werden maximal nur zwei Fahrgäste mit einem Sportgerät (z.B. Mountainbike) befördert. Mountainbikes sind an den dafür angebrachten Haken zu befördern. Der Aussensitz neben dem angehängten Sportgerät hat frei zu bleiben.
8. Die Fahrgäste müssen einen gültigen Fahrausweis besitzen. Dieser ist grundsätzlich nicht übertragbar, Ausnahmen bestimmt der Tarif. Die Geltungsdauer der Fahrausweise ist auf diesem vermerkt oder im Tarif festgehalten.
9. Der Fahrausweis ist auf Verlangen zur Kontrolle bzw. Entwertung vorzuweisen. Befindet sich der Fahrausweis in einem Zustand, in dem seine Gültigkeit nicht mehr feststellbar ist, ist ein neuer Fahrausweis zu lösen.
10. Ein Fahrgast, der nach Fahrtantritt ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, hat unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung neben dem für die Fahrt zu entrichtenden Fahrpreis das in den Tarifbestimmungen festgesetzte zusätzliche Beförderungsentgelt zu entrichten. Als Fahrtantritt gilt das Betreten und Verlassen der Kontrollzone oder der Bahnanlage.
11. Bei versuchter oder erfolgter missbräuchlicher Verwendung eines Fahrausweises wird unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung derselbe entschädigungslos eingezogen und das in den Tarifbestimmungen festgesetzte zusätzliche Beförderungsentgelt eingehoben.
12. Verweigert der Fahrgast die sofortige Bezahlung des Fahrpreises oder des zusätzlichen Beförderungsentgeltes, sind die Bediensteten des Seilbahnunternehmens berechtigt, von ihm die Ausweisleistung zu verlangen und ihn von der Fahrt auszuschließen.
13. Für in Verlust geratene Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet.
14. Falls die Beförderung aus Gründen, die das Seilbahnunternehmen zu vertreten hat oder gemäß Punkt 4b unterbleibt, wird der Fahrpreis bei Einzelfahrscheinen zur Gänze und ansonsten teilweise rückerstattet, es sei denn, dass die Gültigkeit des Fahrausweises auch auf andere Anlagen des Seilbahnunternehmens oder auf im Tarifverbund befindliche Anlagen ausgedehnt ist. Das Ausmaß der Rückerstattung bestimmt der Tarif.
15. Unterbleibt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, so besteht – mit Ausnahme von Nichtausnützung nach Sommersportunfällen – kein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises.
16. Nach Sommersportunfällen wird bei Mehrtageskarten der Fahrpreis anteilsmäßig ab dem Zeitpunkt rückerstattet, zu dem Fahrausweis und ärztliches Attest über die Verletzung dem Seilbahn-unternehmen vorgelegt wurde. Das Ausmaß der Rückerstattung bestimmt der Tarif.
17. Für das Verhalten der Fahrgäste vor, während und nach der Beförderung gilt
a) Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass dadurch die Sicherheit des Seilbahnbetriebes und der Fahrgäste nicht gefährdet sowie die Ordnung und der Betriebsablauf nicht gestört werden.
b) Die Fahrgäste dürfen nur die bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffneten Bahnanlagen und Räume in den Stationen betreten.
c) Das Ein- und Aussteigen ist nur an den hiefür bestimmten Stellen zulässig.
d) Die Fahrgäste dürfen nur in Anwesenheit des Stationsbediensteten in den Sesseln Platz nehmen. Personen, die beim Ein- und Aussteigen Hilfe wünschen, haben dies dem Stationsbediensteten ausdrücklich bekannt zu geben.
e) Die Verschlußeinrichtung ist unter Rücksichtnahme auf mitfahrende Personen unmittelbar nach Besetzen des Sessels zu schließen, während der Fahrt geschlossen zu halten und erst vor dem Aussteigebereich entsprechend der Beschilderung zu öffnen.
f) Während der Fahrt sind Abspringen, Schaukeln, Aufstehen sowie das Rauchen verboten.
g) Wird während der Fahrt die Seilbahn stillgesetzt, so haben sich die Fahrgäste ruhig zu verhalten und die Anordnungen der Seilbahnbediensteten abzuwarten.
h) Das Heraushalten oder das Abwerfen von Gegenständen während der Fahrt ist untersagt.
i) Nach Beendigung der Fahrt ist der Aussteigebereich in der angezeigten Richtung zügig verlassen.
j) Die für Fahrgäste der Seilbahn maßgeblichen, in der Regel durch Symbolschilder erkennbar gemachten Verbote, Gebote und Hinweise sind genauestens zu beachten.
18. Für die Beförderung von Kindern gilt
a) Kinder mit einer Körpergröße unter 1,10 m müssen auf dem Schoß einer geeigneten Person, die nichts in den Händen halten darf, befördert werden.
b) Kinder mit einer Körpergröße zwischen 1,10 m und 1,25 m werden allein auf einem Sesselsitzplatz nur dann befördert, wenn der Nebensitz mit einer geeignete Person besetzt ist, die nichts in den Händen halten darf.
c) Als geeignet wird eine Begleitperson insbesondere dann angesehen, wenn sie sie nach den tariflichen Bestimmungen als erwachsen gilt und zu allenfalls erforderlichen Hilfestellungen (z.B. Öffnen und Schließen des Schließbügels) offensichtlich in der Lage erscheint.
d) Kinder mit einer Körpergröße über 1,25 m werden wie erwachsene Personen befördert.
e) Die Beförderung eines Kindes auf dem Schoß einer Begleitperson ist unabhängig von der Körpergröße des Kindes zulässig, wenn die Raum- und Gewichtsverhältnisse dies erlauben.
19. Der Fahrgast darf leicht tragbare, nicht sperrige Gegenstände bis zum Gesamtgewicht von 10 kg und ein Sportgerät nach Maßgabe der auf dem Sessel gegebenen Platzverhältnisse mit sich führen.
20. Personen, die Anlagen, Fahrbetriebsmittel oder sonstige Einrichtungen der Seilbahn beschädigen oder verunreinigen, haben die Instandsetzungs- bzw. Reinigungskosten zu zahlen. Eine vorsätzliche Beschädigung wird überdies zur Anzeige gebracht.
21. Tiere sind zur Beförderung zugelassen, wenn eine den sicheren Betrieb nicht beeinträchtigende Beförderung erwartet werden kann, der Halter während der Beförderung das Tier sicher verwahrt und allenfalls mitfahrende Fahrgäste keinen Einwand erheben.
22. Güter oder Reisegepäck werden nicht zur Beförderung angenommen.
1. Die Präsentation der Dienstleistungen im Online-Shop stellt kein bindendes Angebot der Berg-bahn Leutasch GmbH auf Abschluss eines Vertrages dar. Der Kunde wird hierdurch lediglich eingeladen ein Angebot abzugeben.
2. Im Online-Shop werden verschiedene Berg- und Talfahrten, sowie Kombitickets für Erwachsene, Senioren, Jugend und Kinder (siehe Tarifbestimmungen) angeboten. Andere Tickets wie zum Beispiel Saisonkarten können nur an der Kassen vor Ort gekauft werden.
3. Eine Buchungsmöglichkeit besteht nur nach vollständiger und korrekter Eingabe aller im Buchungsfenster vorhandenen Pflichtfelder. Der Kunde ist für die korrekte Eingabe der Daten allein verantwortlich und nimmt zur Kenntnis, dass bei fehlerhafter Eingabe der Erwerb nicht abgeschlossen werden kann. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Erwerb des Tickets bestätigt wird. Das online erworbene Ticket muss selbst ausgedruckt werden oder am Handy digital gespeichert und gilt als Zugangsberichtigung. Bei Verlust oder Vergessen des Tickets gibt es keinen Ersatz.
4. Der Kauf eines Tickets im Online-Shop erfolgt ausschließlich durch Bezahlung per Kreditkarte. Die angegebene Kreditkarte wird sofort mit dem entsprechenden Betrag belastet.
5. Grundsätzlich kann ein Kunde, der Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ist, von einem Fernabsatzvertrag – sofern keine gesetzliche Ausnahmeregelung greift – innerhalb von vierzehn Tagen zurücktreten. Die Rücktrittsfrist bei Dienstleistungsverträgen beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
6. Für die vom Kunden im Online-Shop gebuchten Tickets sieht das Gesetz jedoch eine Ausnahmeregelung vor. Gemäß § 18 Abs 1 Z 10 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) steht dem Kunden daher für den Erwerb eines Tickets im Online-Shop kein Rücktrittsrecht zu.
7. Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass ihm aufgrund der soeben dargelegten gesetzlichen Ausnahmeregelung kein Rücktrittsrecht im Sinne des FAGG zusteht und er an den Vertrag mit der Bergbahn Leutasch GmbH gebunden ist.
Der Kunde ist verpflichtet, die Beförderungsbedingungen, die FIS-Regeln und die Regeln rund um‘s Mountainbiken einzuhalten. Diese sind öffentlich ausgehängt vor Ort. Ebenso ist der Kunde verpflichtet sich rücksichtsvoll gegenüber anderen Kunden und den Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern zu verhalten; sowie den Anordnungen der Liftbediensteten Folge zu leisten. Wird ein Verstoß des Kunden gegen diese vertraglichen Verpflichtungen von der Bergbahn Leutasch GmbH oder seinen Erfüllungsgehilfen bzw. Mitarbeitern festgestellt, kann der Kunde bei besonders rücksichtsloser und gefährlicher Fahrweise, sowie bei der Missachtung von Anordnungen entschädigungslos auf die Dauer von drei Monaten von der Beförderung und Benützung der Anlagen ausgeschlossen werden. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadenersatzanspruchs bleibt davon unberührt. Die Bergbahn Leutasch GmbH haftet nicht für Schäden, die dem Kunden, bzw. Nutzer durch eigenes Fehlverhalten oder durch das Fehlverhalten anderer entstehen. Der Erfüllungsort ist der Firmensitz der Bergbahn Leutasch GmbH.
Zuständiges Gericht ist Innsbruck.